BFH - Beschluss vom 31.03.2004
II R 62/01
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 661/00

BFH - Beschluss vom 31.03.2004 (II R 62/01) - DRsp Nr. 2004/17537

BFH, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen II R 62/01

DRsp Nr. 2004/17537

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 10. April 1999 je zur Hälfte von den Verkäufern ein ca. 216 qm großes noch zu vermessendes Grundstück. Der Kaufpreis betrug 32 400 DM; daneben hatten die Kläger 3 000 DM an die Verkäufer für Erschließungs- und Vermessungskosten zu zahlen. Das Grundstück gehörte zu einem aus acht Grundstücken bestehenden und für eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehenen Grundstücksareal.

Der Kaufvertrag war durch Vermittlung eines von den Verkäufern eingeschalteten Maklers (M) zustande gekommen. M hatte sich mit Frau S, die als Handelsvertreterin für die A-GmbH tätig war, dahin gehend abgesprochen, dass die Grundstücke für die Vermarktung durch S reserviert und nicht anderweitig verkauft würden. Auf das von ihnen erworbene Grundstück waren die Kläger durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der die A-GmbH ein "bezugsfertiges Reihenmittelhaus, inkl. Grundstück 213 qm" zum Preis von 217 750 DM angeboten hatte.