BFH - Beschluss vom 31.03.2008
III B 151/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1335
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4296/06

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (III B 151/07) - DRsp Nr. 2008/11955

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen III B 151/07

DRsp Nr. 2008/11955

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte ohne Erfolg Kindergeld für seinen Sohn, der sich auf die Nichtschüler-Abiturprüfung des Abendgymnasiums vorbereitete. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, die Einspruchsentscheidung sei am 5. September 2006 zur Post aufgegeben worden, so dass die Klagefrist nach der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 8. September --einem Freitag-- begonnen und am Montag, den 9. Oktober 2006, geendet habe. Die mit Poststempel vom 6. Oktober 2006 versehene Klageschrift sei jedoch erst am 10. Oktober 2006 beim FG eingegangen. Zweifel am Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung habe das Gericht nicht.