BFH - Beschluss vom 31.03.2008
III B 59/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 345/06

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (III B 59/07) - DRsp Nr. 2008/11949

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen III B 59/07

DRsp Nr. 2008/11949

Gründe:

I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) begann im September 2003 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung bestand er im Juni 2005. Vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als vollzeitbeschäftigter Rettungssanitäter. Sein 2005 erzielter Bruttoarbeitslohn belief sich auf 8 445,38 EUR, der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf insgesamt über 1 900 EUR. Für das Jahr 2006 wurden die Einkünfte und Bezüge nicht nachgewiesen.

Von Juli bis Oktober 2006 absolvierte der Sohn das sog. Type Rating, welches Voraussetzung dafür ist, für bestimmte Flugzeugtypen als Pilot eingesetzt zu werden. Seit dem 1. Dezember 2006 ist er als Pilot tätig.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 ab.