BFH - Beschluss vom 31.03.2008
IX E 1/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1336

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (IX E 1/08) - DRsp Nr. 2008/11977

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen IX E 1/08

DRsp Nr. 2008/11977

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte in erster Instanz beantragt, auf den 31. Dezember 1993 in Gestalt weiterer nachträglicher Anschaffungskosten gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen entsprechenden weiteren Verlust in Höhe von 230 000 DM festzustellen. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH ausgehend von einem Streitwert von 58 663 EUR mit 1 112 EUR angesetzt, da die Berücksichtigung des streitigen Verlusts im Jahre 1995 zu einer entsprechenden Minderung der Einkommensteuer 1995 geführt hätte.

Mit der Erinnerung erhebt der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts. Dieser betrage lediglich 11 759 EUR. Ein Kostenansatz ausgehend von den Auswirkungen des streitigen Verlusts in der Einkommensteuer 1995 scheitere bereits an dem fehlenden Antrag des Steuerpflichtigen, der für die Verlustberücksichtigung erforderlich sei. Zudem sei der der Kostenberechnung zugrundegelegte Verlust in Höhe von 228 000 DM nicht anerkannt.