BFH - Beschluss vom 31.03.2008
V B 207/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1217
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 173/04

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (V B 207/06) - DRsp Nr. 2008/11001

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen V B 207/06

DRsp Nr. 2008/11001

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Organträger einer GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) wegen in Rechnung gestellter, aber nicht bezahlter Leistungen in Höhe von 340 473 DM fest. Der Umsatzsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuernachforderung begründete der Kläger damit, dass das Rechtsinstitut der Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG lediglich der Verwaltungsvereinfachung diene und keine weiteren steuerlichen Konsequenzen haben dürfe. Zudem dürfe die Umsatzsteuer nicht von ihm, dem Kläger, zurückgefordert werden, weil er in seiner Steuererklärung für die Überweisung des Guthabens das Konto der GmbH angegeben habe. Nach vergeblichem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

II. Die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.