BFH - Beschluss vom 31.03.2008
VIII B 212/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1322
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1223/07

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (VIII B 212/07) - DRsp Nr. 2008/13072

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen VIII B 212/07

DRsp Nr. 2008/13072

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Rechtsanwalt und ermittelt den Gewinn aus seiner im Jahre 1999 eröffneten Rechtsanwaltskanzlei durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Nachdem er für die Jahre 2000 und 2001 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden war, teilte er dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erstmals im Jahre 2003 --im Zusammenhang mit einem Schriftverkehr zur Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahre 2002-- mit, er habe wegen seiner Kanzleieröffnung am 1. Dezember 1999 Ansparabschreibungen für Existenzgründer im Jahr der Gründung und in den nächsten fünf Jahren in Anspruch nehmen können. Für das Jahr 2002 machte er ebenfalls eine Ansparabschreibung in Höhe von 95 000 EUR geltend und erklärte mit der Gewinnermittlung für das Jahr 2003 Erträge aus der Auflösung von Ansparabschreibungen in Höhe von 19 500 EUR.