BFH - Beschluss vom 31.03.2008
XI B 191/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1549
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 225/01

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (XI B 191/07) - DRsp Nr. 2008/13467

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen XI B 191/07

DRsp Nr. 2008/13467

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Teilweise entspricht schon die Beschwerdebegründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Im Übrigen liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe vor.

1. Zwar ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, wenn dem Finanzgericht (FG) ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist, der die erstinstanzliche Entscheidung als objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheinen lässt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113; vom 17. August 2007 XI B 83/07, BFH/NV 2007, 2141, jeweils m.w.N.). Derartige Umstände hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aber weder i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert dargelegt, noch sind sie ersichtlich. Soweit sie die Gründe der Vorentscheidung als "schlicht abwegig" oder "nicht mehr nachvollziehbar" beurteilt, handelt es sich um Wertungen, die der Senat nicht teilt.