BFH - Beschluss vom 31.03.2008
XI B 208/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1217
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 754/04

BFH - Beschluss vom 31.03.2008 (XI B 208/06) - DRsp Nr. 2008/10295

BFH, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen XI B 208/06

DRsp Nr. 2008/10295

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide jeweils m.w.N.).

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt zunächst vor, dass es zur Definition des Begriffs der "nahestehenden Person" in § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) unmittelbar keine Entscheidung des BFH gebe.