BFH - Beschluß vom 31.05.1999
VIII B 101/98

BFH - Beschluß vom 31.05.1999 (VIII B 101/98) - DRsp Nr. 1999/8711

BFH, Beschluß vom 31.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 101/98

DRsp Nr. 1999/8711

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1993 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).