BFH - Beschluß vom 31.05.2001
IV B 101/00

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (IV B 101/00) - DRsp Nr. 2001/11032

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV B 101/00

DRsp Nr. 2001/11032

Gründe:

1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht betont, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die gerügte Divergenz in einer Weise dargelegt wurde, die den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt.