BFH - Beschluß vom 31.05.2001
IV B 141/00
Fundstellen:
DStR 2001, 1888

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (IV B 141/00) - DRsp Nr. 2001/12461

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV B 141/00

DRsp Nr. 2001/12461

Gründe:

Streitig ist, ob trotz freiwilliger Zahlung der Einkommensteuer 1993 vor der Veranlagung im Jahre 1995 Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt werden konnten.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärung für 1993 am 25. Juli 1995 ab. Am 4. September 1995 zahlten sie 46 000 DM auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld. Mit Bescheid vom 26. September 1995 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die nach Verrechnung mit Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer verbleibende Steuerschuld auf 73 308 DM fest. Bei Vorauszahlungen in Höhe von 27 876 DM ergab sich ein Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von 45 432 DM. Aufgrund der freiwilligen Zahlung vom 4. September 1995 kam es zu einer Erstattung von 568 DM.

Das FA setzte auf der Grundlage des Unterschiedsbetrages in Höhe von abgerundet 45 400 DM für die Zeit vom 1. April bis 1. September 1995 Nachzahlungszinsen in Höhe von 1 135 DM fest.

Hiergegen legten die Kläger am 6. Oktober 1995 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) keine Zinsen anfallen dürften, wenn es zu keiner Steuernachforderung komme.