BFH - Beschluß vom 31.05.2001
IV S 4/01

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (IV S 4/01) - DRsp Nr. 2001/13468

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV S 4/01

DRsp Nr. 2001/13468

Gründe:

Durch Urteil vom 29. November 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers wegen Gewinnfeststellung 1990 bis 1994 als unzulässig ab, weil sie verspätet erhoben worden sei. Zur Begründung führte das FG aus, die Klagefrist von einem Monat sei am Montag, dem 8. Januar 1996, abgelaufen, die Klage sei aber erst am 23. Januar 1996 erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt habe. Er habe zwar vorgetragen, dass er ab dem Heiligen Abend wegen eines Darmverschlusses stationär behandelt worden sei. Er habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass seine Erkrankung derart schwer gewesen sei, dass die Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes nicht möglich gewesen sei. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde am 9. Dezember 2000 zugestellt.