BFH - Beschluß vom 31.05.2001
IV S 5/00

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (IV S 5/00) - DRsp Nr. 2001/13445

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV S 5/00

DRsp Nr. 2001/13445

Gründe:

Mit Urteil vom 27. März 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1984 bis 1986 ab, weil das beklagte Finanzamt (FA) die per Telefax am 23. Januar 1996 übermittelten Einsprüche gegen die am 7. Dezember 1995 erlassenen Einkommensteuerbescheide zu Recht als unzulässig verworfen habe. Das FA habe zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Aufforderung im hier für den Wiedereinsetzungsantrag maßgebenden Einspruchsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt habe. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgelegten Krankheitsbescheinigungen seien verspätet und mithin unbehelflich. Zudem sei daraus erkennbar, dass der Kläger zumindest fristwahrend Einspruch hätte einlegen können, weil er die Klinik bereits am 26. Dezember 1995 verlassen habe. Im Übrigen habe er anschließend nicht einmal --wie empfohlen-- einen Hausarzt zugezogen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller lt. Postzustellungsurkunde am 15. April 2000 zugestellt.