BFH - Beschluß vom 31.05.2001
IX B 41/01

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (IX B 41/01) - DRsp Nr. 2001/12293

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IX B 41/01

DRsp Nr. 2001/12293

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des finanzgerichtlichen Verfahrens Steuerberater D. und E. S. durch Übergabe an Frau S. am 10. Februar 2001 zugestellt. Dem weiteren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater B. wurde das Urteil durch Niederlegung am 13. Februar 2001 zugestellt. Die Begründung der Beschwerde ist (durch Fax) am 11. April 2001 (Mittwoch) und damit verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen; denn maßgeblich für den Beginn der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist der Zeitpunkt der ersten Zustellung an einen der Bevollmächtigten, d.h. hier an die Steuerberater D. und E. S. (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371, und vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, unter 1. b).