BFH - Beschluß vom 31.05.2001
V B 18/01; V B 19/01; V B 20/01; V B 21/00

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (V B 18/01; V B 19/01; V B 20/01; V B 21/00) - DRsp Nr. 2001/15423

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen V B 18/01; V B 19/01; V B 20/01; V B 21/00

DRsp Nr. 2001/15423

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Stundung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 1999 (II 299/2000), wegen Erlasses der Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste und zweite Kalendervierteljahr 1998 (II 298/2000), wegen Stundung der Umsatzsteuer 1991, wegen des Verspätungszuschlags und der Zinsen zur Umsatzsteuer 1991 (II 14/1999) und wegen Stundung der Umsatzsteuer 1995 und des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer für 1995 (II 15/1999) auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 24. Oktober 2000 ab. Die Revision ließ das FG jeweils nicht zu.