BFH - Beschluß vom 31.05.2001
V B 40/01

BFH - Beschluß vom 31.05.2001 (V B 40/01) - DRsp Nr. 2001/13494

BFH, Beschluß vom 31.05.2001 - Aktenzeichen V B 40/01

DRsp Nr. 2001/13494

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2000 (Az. 5 K 515/00) die Klage des Klägers wegen Umsatzsteuer 1994 bis 1998 abgewiesen. Das FG ordnete die Zustellung des Urteils durch die Post mit Postzustellungsurkunde an. Auf dieser ist vermerkt, dass der Postbedienstete versucht hat, die für "Herrn Rechtsanwalt A in B-Straße" bestimmte Sendung zuzustellen und in "der Wohnung des in der Anschrift bezeichneten Empfängers" (Einzelperson, Einzelfirma, Rechtsanwalt usw.) niemanden angetroffen" habe. Der Postbote habe unter der angegebenen Anschrift wie bei gewöhnlichen Briefen üblich die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt. Als Datum der Niederlegung ist der 5. Februar 2001 vermerkt. Am 7. März 2001 ging per Telefax beim FG die Beschwerde des Klägers ein, mit der er die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 14. Dezember 2000 beantragt.