Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den Vorschriften des § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., die insoweit noch anzuwenden sind (Art.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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