BFH - Beschluss vom 31.05.2005
I S 3/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (I S 3/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/10396

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I S 3/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10396

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdegegners (Antragsteller) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 9. November 2004 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Das FA hat wegen der Nichtzulassung der Revision form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 hat der Antragsteller beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er aufgrund seiner schlechten Vermögens- und Einkommenslage die Kosten der Rechtsverteidigung durch einen Anwalt nicht aufbringen könne. Dem Schriftsatz war eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

2. Dem Antrag war gemäß §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entsprechen.