BFH - Beschluss vom 31.05.2005
III B 155/04
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20/03

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (III B 155/04) - DRsp Nr. 2005/11461

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen III B 155/04

DRsp Nr. 2005/11461

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) wendet sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) ihm die nach Zustellung des Urteils beantragte Akteneinsicht versagt hat.

Am 24. August 2004 legte er gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26. Juli 2004 zugestellten Urteil des FG vom 14. Juli 2004 Beschwerde ein, die er auch rechtzeitig begründete.

Der Antrag auf Akteneinsicht ging am 7. September 2004 beim FG ein und wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom gleichen Tag --unter Hinweis auf die Möglichkeit, Akteneinsicht beim Bundesfinanzhof (BFH) zu beantragen-- abgelehnt. Seit 16. September 2004 liegen die Akten dem BFH vor. Am 24. September 2004 hat der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht eingelegt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist jedoch unzulässig; es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.