BFH - Beschluss vom 31.05.2005
III B 186/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 227/04

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (III B 186/04) - DRsp Nr. 2005/10826

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen III B 186/04

DRsp Nr. 2005/10826

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Halbschwester ihres am 7. Juni 1986 geborenen Halbbruders, der in der Zeit vom Februar 2003 bis März 2004 in ihrem Haushalt lebte.

Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihren Halbbruder als Pflegekind für diesen Zeitraum wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Familienkasse) abgelehnt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gegeben seien. Zum einen fehle es an einem für die Begründung des Pflegekindschaftsverhältnisses erforderlichen familienähnlichen auf längere Dauer berechneten Band. Zum anderen sei die leibliche Mutter des Kindes nach wie vor allein sorgeberechtigt, so dass das entsprechende Obhuts- und Pflegeverhältnis nicht beendet gewesen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).