BFH - Beschluss vom 31.05.2005
IX B 1/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10316/00

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (IX B 1/05) - DRsp Nr. 2005/15081

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen IX B 1/05

DRsp Nr. 2005/15081

Gründe:

Die Beschwerde, von deren Zulässigkeit der Senat trotz Versäumnis der Begründungsfrist nach den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Gunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausgeht, ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehren, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den hier streitigen Voraussetzungen für die Annahme einer nichtigen Schätzung und der damit zu verbindenden Darstellung, inwieweit diese Rechtsprechung die im Streitfall aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.