BFH - Beschluss vom 31.05.2005
VI S 6/05

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (VI S 6/05) - DRsp Nr. 2005/9646

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VI S 6/05

DRsp Nr. 2005/9646

Gründe:

Durch Beschluss vom ... April 2005 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Schriftsatz der Kläger vom 11. Mai 2005.

Der Senat behandelt die Eingabe der Kläger als Gegenvorstellung, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 24. September 2004 II S 3/03, BFH/NV 2004, 210).

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.