BFH - Beschluss vom 31.05.2005
VII B 32/05

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (VII B 32/05) - DRsp Nr. 2005/11480

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VII B 32/05

DRsp Nr. 2005/11480

Gründe:

Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Klage erhoben hatte, richtete der mit der Rechtssache befasste Berichterstatter beim zuständigen Senat des FG ein Schreiben an die Klägerin, in dem er u.a. anfragte, ob die Klägerin auch die verwirkten Säumniszuschläge anfechten wolle, und zugleich unter Hinweis auf § 240 der Abgabenordnung (AO 1977) darauf aufmerksam machte, dass ein solcher Antrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Verwirkung der Zuschläge von vornherein unzulässig wäre. Gegen diese Anfrage hat die Klägerin "Widerspruch" eingelegt und gleichzeitig "Widerspruch und sofortige Beschwerde gegen die gesamten illegalen Steuerforderungen des Finanzamts W" gegen die Klägerin erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr existiere, so dass auch die Regelung in § 240 AO 1977 in Abrede zu stellen sei.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.