BFH - Beschluss vom 31.05.2005
XI B 84/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2297/03

BFH - Beschluss vom 31.05.2005 (XI B 84/04) - DRsp Nr. 2005/14227

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen XI B 84/04

DRsp Nr. 2005/14227

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr 2000 auf 0 EUR festgesetzt. Dabei wurde ein Verlust aus früheren Veranlagungszeiträumen mit einem Betrag von 36 570 DM vorgetragen. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin, den Verlustabzug auf 23 071 DM zu beschränken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verwarf den Einspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab; die Klägerin sei nicht beschwert.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:

1. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Bei einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR liege eine zukünftige Beschwer in Gestalt einer Minderung zukünftiger Verlustabzüge vor.

2. § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei verfassungswidrig; es gebe keinen Grund dafür, dass der, der in früheren Jahren Gewinne erzielt habe, besser gestellt werde. Die Klägerin verliere durch die Handhabung des § 10d EStG ihre Freibeträge.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.