BFH - Beschluss vom 31.05.2007
III B 50/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1907
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 532/04

BFH - Beschluss vom 31.05.2007 (III B 50/07) - DRsp Nr. 2007/14712

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen III B 50/07

DRsp Nr. 2007/14712

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und mit einer gebürtigen Türkin verheiratet, die ebenso wie der im Jahr 1997 geborene gemeinsame Sohn C die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger ist Frührentner und unterhält im Inland eine ca. 80 qm große Dreizimmerwohnung sowie in der Türkei eine etwa 100 qm umfassende Dreizimmerwohnung.

C besucht seit Oktober 2003 eine Grundschule in der Türkei. Für die Zeit nach dem Sommer 2007 ist der Besuch eines Gymnasiums im Inland geplant. Während der Schulferien in der Türkei ist C Gastschüler an einer Grundschule im Inland bzw. nimmt an den Sommerferienprogrammen einer deutschen Gemeinde teil. Seit Januar 2005 ist er ferner Mitglied eines deutschen Fußballvereins.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 28. Juli 2004 die Festsetzung des Kindergeldes für C ab Oktober 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Juni 2004 bezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1 386 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil C keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe.