BFH - Beschluss vom 31.05.2007
IV B 127/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1908
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3207/03

BFH - Beschluss vom 31.05.2007 (IV B 127/06) - DRsp Nr. 2007/15365

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen IV B 127/06

DRsp Nr. 2007/15365

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gewinnfeststellung der X-GmbH & Co. KG i.K. für die Jahre 1995 bis 1997 (Streitjahre). Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger) war in den Streitjahren alleiniger Kommanditist dieser mittlerweile gelöschten KG. Mit Urteil vom 10. November 2006 11 K 3207/03 F wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers ab. Bereits am 26. September 2006 war durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter war an dem FG-Verfahren nicht beteiligt.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beschluss des AG über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine Vollmacht des Insolvenzverwalters auf ihn vor. Er rügte als Verfahrensmangel, dass der Kläger mangels Beteiligung des Insolvenzverwalters im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sei.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).