BFH - Beschluß vom 31.07.2001
III B 46/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 39

BFH - Beschluß vom 31.07.2001 (III B 46/01) - DRsp Nr. 2001/15856

BFH, Beschluß vom 31.07.2001 - Aktenzeichen III B 46/01

DRsp Nr. 2001/15856

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann wegen des den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zuzurechnenden Verschuldens ihrer Prozessvertreter nicht gewährt werden.

1. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der gesetzlichen, nicht verlängerungsfähigen Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim BFH einzulegen. Das angefochtene Urteil ist den Prozessvertretern der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 16. Februar 2001 zugestellt worden. Die Monatsfrist endete danach mit Ablauf des 16. (Freitag) März 2001 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --, und §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Die Beschwerde ist jedoch erst am Montag, den 19. März 2001 ausweislich des Eingangsstempels beim BFH eingegangen und damit --unstreitig-- nicht innerhalb der Beschwerdefrist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist kann nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gewährt werden.