BFH - Beschluss vom 31.07.2003
IX B 51/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 396/99

BFH - Beschluss vom 31.07.2003 (IX B 51/03) - DRsp Nr. 2003/15691

BFH, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen IX B 51/03

DRsp Nr. 2003/15691

Gründe:

I. Gegen das am 20. Februar 2003 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend Einkommensteuer 1994 hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. März 2003 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese erst am 5. Mai 2003 begründet.

Er beantragt die Zulassung der Revision sowie Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens trägt er im Wesentlichen vor, seine Prozessbevollmächtigte habe am 11. April 2003 während eines Krankenhausaufenthalts einen Fristverlängerungsantrag diktiert, der allerdings im Zusammenhang mit dem Transport der Diktatbänder vom Krankenhaus in die Praxis abhanden gekommen sei. Nach Rückkehr in die Praxis am 15. April 2003 sei die Vorfristnotierung (17. April 2003 - Gründonnerstag) wohl wegen der Vielzahl der in den Frist- und Terminkalender aufzunehmenden Vorgänge versehentlich nicht ausgeführt worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere sei Wiedereinsetzung schon deshalb nicht zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht durch Führung eines Postausgangsbuchs sichergestellt habe, dass ausgehende Schreiben, wie im Streitfall der Fristverlängerungsantrag, auch tatsächlich abgesandt würden.