BFH - Beschluss vom 31.07.2007
III B 44/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 535/06

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (III B 44/07) - DRsp Nr. 2007/16473

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen III B 44/07

DRsp Nr. 2007/16473

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 III B 28/05, BFH/NV 2006, 2273, m.w.N.). Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm oder --wie im Streitfall-- einer Gesetzesauslegung gestützt, muss sich der Beschwerdeführer mit den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinandersetzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783, m.w.N.).