BFH - Beschluss vom 31.07.2007
IX B 36/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2081
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2192/05

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (IX B 36/06) - DRsp Nr. 2007/16387

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen IX B 36/06

DRsp Nr. 2007/16387

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine seit Januar 1998 im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, deren Zweck nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung "die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung und die Ermöglichung des Erwerbs von Wohneigentum" ist. Nach ihrer Satzung räumt sie ihren Mitgliedern, die eine Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (§ 14a Abs. 1 der Satzung).