BFH - Beschluss vom 31.07.2007
IX R 47/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2136
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 6510/04

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (IX R 47/06) - DRsp Nr. 2007/17477

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen IX R 47/06

DRsp Nr. 2007/17477

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er Absetzungen für Abnutzung auf ein erworbenes und vermietetes, aber noch nicht bezahltes Grundstück begehrte, abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde die Revision mit dem am 17. November 2006 zugestellten Beschluss des Senats vom 6. November 2006 zugelassen. Die Revisionsbegründung ist erst am 15. Januar 2007 und damit verspätet eingegangen (§ 120 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der Kläger folgendermaßen: Sein Prozessvertreter habe sich vom 4. November 2006 bis zum 9. Januar 2007 zu einem Familienbesuch in den USA aufgehalten; er habe einen Mitbewohner beauftragt, seinen Briefkasten zu leeren und ihm die Post einmal wöchentlich nachzusenden. Da der Prozessbevollmächtigte vom 23. Dezember 2006 bis zum 30. Dezember 2006 die Weihnachtsferien in den USA mit seiner Familie in einer Skihütte verbracht habe, habe ihn das nachgesandte Schriftstück erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien erreicht. In den USA seien in der Hochsaison zwischen Thanksgiving vom 23. November bis Weihnachten lange Postlaufzeiten nicht unüblich.