BFH - Beschluss vom 31.07.2007
V B 123/06
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 48/01

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (V B 123/06) - DRsp Nr. 2007/17570

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen V B 123/06

DRsp Nr. 2007/17570

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt als Einzelunternehmerin die Firma M (M). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1995) gegen die Klägerin fest, ohne von ihr geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM zum Abzug zuzulassen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin sei zwar im Jahr 1995 Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gewesen. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug stehe ihr aber nicht zu, da es sich bei den zugrunde liegenden Lieferungen um bloße Scheingeschäfte gehandelt habe, wie sich aus zahlreichen, näher dargelegten Umständen ergebe. Die angeblichen Lieferungen seien ausschließlich durch die D-GmbH (D) erfolgt. Gesellschafter der D seien die Schwiegermutter und die Tochter der Klägerin gewesen, alleiniger Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Verfahrensmängel den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie nicht vor.