BFH - Beschluss vom 31.07.2007
V B 126/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2526/04

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (V B 126/06) - DRsp Nr. 2007/16368

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen V B 126/06

DRsp Nr. 2007/16368

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Rahmen eines Franchise-Vertragsverhältnisses ein Einzelhandelsgeschäft sowie ein Reisebüro. Die Geschäftsräume hatte sie durch einen Untermietvertrag von ihrer Franchise-Geberin, einer GmbH, gemietet, die ihrerseits mit der Eigentümerin des Gebäudes (Eigentümerin) einen bis zum 31. Dezember 2002 befristeten Mietvertrag abgeschlossen hatte, der eine Konkurrenzschutzklausel enthielt.

Durch Anwaltsvergleich vom 19. November 1999 vereinbarten die Eigentümerin und die GmbH, das bestehende Mietverhältnis zum 22. Januar 2000 aufzuheben. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vergleich, die gemieteten Räume bis dahin zu räumen und an die Eigentümerin herauszugeben. Die Eigentümerin sagte zu, wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einmalige Entschädigungen von 100 000 DM an die GmbH und von 200 000 DM an die Klägerin zu zahlen. Nach dem Wortlaut des Anwaltsvergleichs sollte die Zahlung von 200 000 DM an die Klägerin der Abgeltung der Nachteile und Verluste dienen, die durch die künftige teilweise Nichtausübung ihres Betriebs (Einzelhandelsgeschäft) entstehen. Die Klägerin trat die Hälfte der ihr danach gegen die Eigentümerin zustehenden Forderung an die GmbH zur Abgeltung ihrer dieser gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ab.