BFH - Beschluss vom 31.07.2007
X B 36/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2161/04

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (X B 36/07) - DRsp Nr. 2007/15813

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen X B 36/07

DRsp Nr. 2007/15813

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargetan.

Das FG hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgenommene Zuschätzung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für einen Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen an dem Objekt in K seien nicht hinreichend dargetan. Die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung sei durch die Bargeldverkehrsrechnung des Prüfers widerlegt und zu verwerfen.

a) Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht, sein Urteil lediglich auf die Berechnungen des Prüfers gestützt und die vom Kläger vorgenommene eigene Geldmengenverkehrsberechnung ignoriert, ist der gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht ergibt sich daraus noch nicht.