BFH - Beschluss vom 31.07.2007
X S 15/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (X S 15/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/15382

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen X S 15/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/15382

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Antragsteller, zusammenveranlagten Eheleuten, für 2005 mit Bescheid vom 13. November 2006 auf 7 660 EUR fest. Dabei schätzte das FA gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen, weil die Antragsteller nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für das Streitjahr 2005 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. November 2006 setzte das FA entsprechende Vorauszahlungen für 2006 und die Folgejahre fest.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Antragsteller geltend, die vom FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 angesetzten Schätzungsgrundlagen seien falsch, weil verschiedene, von ihnen näher bezeichnete Einzelpositionen nicht berücksichtigt worden seien.