BFH - Beschluss vom 31.07.2007
XI B 132/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10021/05

BFH - Beschluss vom 31.07.2007 (XI B 132/06) - DRsp Nr. 2007/15970

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen XI B 132/06

DRsp Nr. 2007/15970

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).