BFH - Beschluss vom 31.07.2008
III S 30/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1842
FamRZ 2008, 2113

BFH - Beschluss vom 31.07.2008 (III S 30/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17568

BFH, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen III S 30/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17568

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14. Januar 2008 4 K 4381/05 Kg, in dem das FG einen Kindergeldanspruch der Antragstellerin für ihren behinderten Sohn (S) wegen Eintretens der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nach Vollendung des 27. Lebensjahres abgelehnt hat. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Grundsätzlich bedeutsam sei die Entscheidung der Rechtsfrage, ob gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur die Behinderung oder auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab Veranlagungszeitraum 2007: 25. Lebensjahr) eingetreten sein muss. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage sei trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur sehr umstritten und daher erneut klärungsbedürftig.