BFH - Beschluss vom 31.07.2008
IV B 73/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6889/03

BFH - Beschluss vom 31.07.2008 (IV B 73/07) - DRsp Nr. 2008/18843

BFH, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen IV B 73/07

DRsp Nr. 2008/18843

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) eingelegt wurde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist (§ 56 FGO).