BFH - Beschluss vom 31.08.2005
XI B 240/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1172/02

BFH - Beschluss vom 31.08.2005 (XI B 240/02) - DRsp Nr. 2006/2048

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XI B 240/02

DRsp Nr. 2006/2048

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich die Beschwerde --wie im Streitfall-- auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im Allgemeininteresse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Zudem muss die Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.