Die Zulassung der Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil zu der Frage, ob in ein und derselben Kleingartenanlage erworbene Wohngebäude nach § 10e des Einkommensteuergesetzes/§ 2 des Eigenheimzulagengesetzes begünstigt sind, einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Senate desselben Finanzgerichts vorliegen.
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