BFH - Beschluss vom 31.10.2007
IX B 21/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/06

BFH - Beschluss vom 31.10.2007 (IX B 21/07) - DRsp Nr. 2008/4868

BFH, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen IX B 21/07

DRsp Nr. 2008/4868

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das streitbefangene Kraftfahrzeug verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, lässt nicht erkennen, dass der Rechtsstreit die behauptete grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufweist.