BFH - Beschluss vom 31.10.2008
V B 98/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 398
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1930/05
FG Hessen, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2406/05

BFH - Beschluss vom 31.10.2008 (V B 98/08) - DRsp Nr. 2009/2633

BFH, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen V B 98/08 - Aktenzeichen V B 99/08

DRsp Nr. 2009/2633

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat in dem Klageverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer aus Eheleuten bestehenden Grundstücksgemeinschaft, wegen Umsatzsteuer 2001 durch Beschluss vom 28. Mai 2008 6 K 1930/05 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

Zur Begründung hat das FG u.a. ausgeführt, die Kosten seien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Beachtung des Rechtsgedankens des § 137 FGO gegeneinander aufzuheben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgebracht habe, dass sich die vermieteten Räume nicht in einem vollständig errichteten Neubau befunden hätten.

Nach der Rechtsmittelbelehrung ist dieser Beschluss gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.