BFH - Entscheidung vom 12.03.2014
I B 56/13
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 906
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 159/10

BFH - Entscheidung vom 12.03.2014 (I B 56/13) - DRsp Nr. 2014/6624

BFH, Entscheidung vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I B 56/13

DRsp Nr. 2014/6624

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, passivierte zum 31. Dezember 2002 Honoraransprüche ihres Mehrheitsgesellschafters X. Die Rückstellung blieb im Rahmen einer Außenprüfung unbeanstandet. Zum 31. Dezember 2003 löste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Rückstellung im Anschluss an eine weitere Außenprüfung bei der Klägerin auf, weil es sich bei dem Beratervertrag des X vom 4. Juni 2001 um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts --FG-- vom 14. Februar 2013 6 K 159/10). X habe die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht, ihm hätten deshalb auch keine vertraglichen Honoraransprüche zugestanden. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).