BFH - Urteil vom 01.02.1990
IV R 42/89
Normen:
EStG §§ 15 18 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1254
BFHE 160, 21
BRAK-Mitt 1990, 188
BStBl II 1990, 534
NJW 1990, 2085
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 01.02.1990 (IV R 42/89) - DRsp Nr. 1996/13485

BFH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen IV R 42/89

DRsp Nr. 1996/13485

»Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit bei treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Bauherrengemeinschaften.«

Normenkette:

EStG §§ 15 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt. Im Streitjahr erzielte er Einnahmen in Höhe von 114.719,25 DM. Davon entfielen 86.179,22 DM auf seine Tätigkeit als Treuhänder für eine Bauherrengemeinschaft. Im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit für die Bauherrengemeinschaft oblag dem Kläger nach den mit den einzelnen Bauherren abgeschlossenen Treuhandverträgen die Wahrnehmung der Rechte, Pflichten und Interessen der Bauherren beim Grundstückserwerb, bei der anschließenden Bebauung und bei der Finanzierung des Objekts und dabei insbesondere: