BFH - Urteil vom 01.02.2001
III R 11/98; III R 12/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 899

BFH - Urteil vom 01.02.2001 (III R 11/98; III R 12/98) - DRsp Nr. 2001/8072

BFH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III R 11/98; III R 12/98

DRsp Nr. 2001/8072

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hauptberuflich Tontechniker. Nebenberuflich ist er seit 1981 gewerblich tätig. Sein Gewerbe meldete er erst am 8. Februar 1989 an. In den Steuererklärungen bezeichnete er sein in den Streitjahren 1987 und 1988 in A ausgeübtes Gewerbe zunächst mit "Produktionen" und ab 1986 mit "Produktionen und Geräteverkauf". Erstmals aufgrund der Gewerbeanmeldung erfuhr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon, dass der Geräteverkauf den Handel mit Audio- und Videogeräten zum Gegenstand hatte. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn einheitlich durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Kläger erzielte folgende Ergebnisse:

DM

1981 + 121

1982 ./. 3 908

1983 ./. 5 331

1984 ./. 10 543

1985 ./. 16 482

1986 ./. 16 468

1987 ./. 13 312

1988 ./. 13 171

1989 ./. 4 813

1990 + 3 395

Summe: ./. 80 512

Die nach Erklärung vorgenommenen gesonderten Gewinnfeststellungen hatte das FA für 1986 gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen der möglichen Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei vorläufig erlassen. Für 1987 und 1988 enthielt der Feststellungsbescheid vom 23. Juni 1989 zwar unter Teil B den Zusatz, dass der Bescheid gemäß § 164 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehe. Indes ist der Abschnitt quer von links unten nach oben rechts durchgestrichen worden.