I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hauptberuflich Tontechniker. Nebenberuflich ist er seit 1981 gewerblich tätig. Sein Gewerbe meldete er erst am 8. Februar 1989 an. In den Steuererklärungen bezeichnete er sein in den Streitjahren 1987 und 1988 in A ausgeübtes Gewerbe zunächst mit "Produktionen" und ab 1986 mit "Produktionen und Geräteverkauf". Erstmals aufgrund der Gewerbeanmeldung erfuhr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon, dass der Geräteverkauf den Handel mit Audio- und Videogeräten zum Gegenstand hatte. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn einheitlich durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Kläger erzielte folgende Ergebnisse:
DM
1981 + 121
1982 ./. 3 908
1983 ./. 5 331
1984 ./. 10 543
1985 ./. 16 482
1986 ./. 16 468
1987 ./. 13 312
1988 ./. 13 171
1989 ./. 4 813
1990 + 3 395
Summe: ./. 80 512
Die nach Erklärung vorgenommenen gesonderten Gewinnfeststellungen hatte das FA für 1986 gemäß § 165 der Abgabenordnung (
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