BFH - Urteil vom 01.04.1998
X R 125/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1347
DStZ 1999, 69

BFH - Urteil vom 01.04.1998 (X R 125/94) - DRsp Nr. 1999/980

BFH, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen X R 125/94

DRsp Nr. 1999/980

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Weil die Kläger keine Einkommensteuererklärung für 1990 abgegeben hatten, hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Den Einspruch gegen den Schätzungsbescheid hat das FA wegen fehlender Begründung zurückgewiesen.

Während des anschließenden Klageverfahrens reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1990 ein, mit der sie u.a. Vorkosten für den Erwerb der Wohnung in A. nach § 10e Abs. 6 des, Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von insgesamt 118 208 DM geltend machten. Hierbei handelt es sich um Schuldzinsen, Damnum und Geldbeschaffungskosten von 103 688 DM, Erhaltungsaufwendungen von 8 162,DM und sonstige Aufwendungen von 6 358 DM.

Dieses Objekt hatte der Kläger mit Kaufvertrag von Ende Oktober, 1989 zum Kaufpreis von 680 000 DM erworben. Vereinbarungsgemäß wurde es mit der Kaufpreiszahlung im Januar 1990 übergeben. In der Folgezeit führten die Kläger Reparaturarbeiten durch; ihre bisherige Wohnung in B. behielten sie bei. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte Ende Januar 1993 .