BFH - Urteil vom 01.04.1998
X R 154/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1349
DStZ 1998, 838

BFH - Urteil vom 01.04.1998 (X R 154/94) - DRsp Nr. 1999/979

BFH, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen X R 154/94

DRsp Nr. 1999/979

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1987 mit ihrem im Mai 1987 verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt. Beide erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin Versorgungsbezüge, ihr Ehemann als beamteter Hochschullehrer (Einnahmen 37 903 DM). In ihrer Einkommensteuererklärung für 1987 machte die Klägerin beschränkt abziehbare Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in Höhe von 12 560 DM geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1987 minderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den sog. Vorwegabzug von 6 000 DM um 9 v.H. der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin aus seiner Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer (37 903 DM x 9 v.H. = 3 411 DM) gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Der gegen die Kürzung des Vorwegabzugs gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte die Klägerin weiterhin geltend, es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Beamter während des aktiven Dienstes versterbe oder einen Tag nach der Pensionierung. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebiete es, den Vorwegabzug ungekürzt zu gewähren.