BFH - Urteil vom 01.08.1984
V R 67/82
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 -5;
Fundstellen:
BFHE 141, 490
BStBl II 1984, 788
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 01.08.1984 (V R 67/82) - DRsp Nr. 1996/12028

BFH, Urteil vom 01.08.1984 - Aktenzeichen V R 67/82

DRsp Nr. 1996/12028

»Die Änderung nach § 174 Abs. 3 AO (1977) gegenüber einem Dritten nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den anderen Steuerpflichtigen setzt nicht die Beteiligung des Dritten am Verfahren des anderen voraus.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 -5;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind X (zu 80 v.H.) und seine Mutter (zu 20 v.H.). Das beklagte Finanzamt hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zum Jahre 1975 als Unternehmerin angesehen und zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer 1971 wurde gegen sie mit Bescheid vom 25. Mai 1975 auf 6.661,15 DM und die Umsatzsteuer 1972 und 1973 mit Bescheiden vom 26. April 1974 auf 8.651,40 DM bzw. ./. 656,80 DM festgesetzt.

Nach einer im Jahre 1975 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern X sei Unternehmer gewesen. Mit Änderungsbescheiden vom 5. November 1975 setzte es die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin für die Jahre 1971 bis 1973 jeweils auf 0 DM fest.

Die im Januar 1976 gegen X ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1971 und 1972 wurden von diesem angefochten. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte das Finanzamt erneut seine Rechtsauffassung und setzte gegenüber X die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.