I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Streitjahr 1976 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als selbständiger Steuerbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und in Belgien bezogen. Er wurde durch Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) zur Einkommensteuer 1976 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) veranlagt.
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