I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind beide nichtselbständig tätig. Sie wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA- L) bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1976 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter dem 5. Januar 1977 teilten die Kläger dem FA L mit, daß sie ab 3. Januar 1977 ihren Wohnsitz nach M verlegt hätten. Das FA L vermerkte hierzu in den Akten: "Neue Adresse ab 3. 1. 1977 ... Bei Veranlagung 1976: Abgabe an M beachten."
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